Allgemeine Geschäftsbedingungen der RÜHRMEIER SPRITZGUSSTECHNIK GMBH
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der RÜHRMEIER SPRITZGUSSTECHNIK GMBH (nachfolgend GmbH). Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers (Kunden) werden nur dann und nur insoweit wirksam, als sie von der GmbH ganz oder teilweise schriftlich bestätigt werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung ersetzen. Die übrigen Regelungen bleiben davon unberührt.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote der GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet werden. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der GmbH verbindlich.
3. Zubehörteile
Werden Zubehörteile, wie z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Haus (Waldkirchen) mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern und zwar rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit sowie in solchen Mengen, dass der GmbH eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
Bei nicht rechzeitiger oder ungenügender bzw. fehlerhafter Anlieferung von Zubehörteilen, ist der Besteller verpflichtet, dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten. Die GmbH behält sich darüber hinaus das Recht vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
4. Preise
Es gelten die vereinbarten Preise. Diese verstehen sich ab Werk (Waldkirchen), ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Kosten (für Verpackung, Fracht, Porto und / oder Versicherung).
Wurden nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart, dann kann die GmbH die Preise bei Eintritt einer wesentlichen Änderung von auftragsrelevanten Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Vormaterial, Energie) auch nach Vertragsschluss entsprechend anpassen.
5. Lieferzeit und Verzug
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und etwa vereinbarter Anzahlungen und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Hat der Besteller Zubehörteile zu liefern, so beginnen die Fristen nicht vor deren Eingang zu laufen.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen in Fällen höherer Gewalt (wie Streik, Betriebsstörung oder Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Fertigteile). Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die GmbH dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, sofern und soweit der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt wurde.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind im Falle verspäteter Lieferung (auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist) nur dann möglich, wenn und soweit die GmbH in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe von € 250.000,00 pro einheitlicher Schadensfall beschränkt.
6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wählt die GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und ohne Verbindlichkeit für billige Verfrachtung.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen des Werks (Waldkirchen) auf den Besteller über. Hat der Besteller eine Verzögerung der Absendung verschuldet, dann geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Versicherungen, deren Kosten dann auch zu Lasten des Bestellers gehen, werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers abgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum der GmbH, bis der Besteller alle vereinbarten Forderungen vorbehaltslos erfüllt hat.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche die Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die GmbH ab; letztere nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen der GmbH ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Überdies sind dem Besteller andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, nicht gestattet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen sind der GmbH unverzüglich anzuzeigen.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller, aber stets für die GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der GmbH gehörenden Waren verarbeitet oder verbunden, so erwirbt die GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen zu verarbeitenden oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren der GmbH mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum für die GmbH. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für die GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist die GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistung und Haftung
Die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers beginnt am Tag des Gefahrübergangs und beträgt 12 Monate, sofern nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware beim Besteller schriftlich angezeigt werden. Andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
Nicht offensichtliche (versteckte) Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Bei begründeter Mängelrüge ist die GmbH unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder kostenloser Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verpflichtet.
Schlagen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Besteller den vereinbarten Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurück treten.
Weitergehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die Haftung auf Grund von Gewährleistungs- und / oder Produkthaftungsansprüchen wird auf € 250.000,00 pro einheitlicher Schadensfall begrenzt.
9. Qualität
Maßgeblich für Qualität und Ausführung der bestellten Ware sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, die der Lieferer der GmbH zur Prüfung und Verwendung vorgelegt hat.
Für die konstruktive Gestaltung von Spritzgussteilen, sowie für ihre praktische oder wirtschaftliche Eignung, auch im Hinblick auf ihre Ausführung und die verwendeten Materialien trägt allein der Besteller die Verantwortung. Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH den Besteller insoweit beraten hat.
Maße, Gewichte, Stückzahlen, Abbildungen und Zeichnungen sowie sonstige vorgelegte Muster des Bestellers sind für die Ausführung nur dann verbindlich, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt wurde.
10. Formen und Werkzeuge
Für die Anfertigung oder Beschaffung von Formen im Auftrag des Bestellers stellt die GmbH anteilige Kosten in Rechnung. Für Auftrage, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit wirksam beendet werden, behält sich die GmbH die Abrechnung der gesamten Kosten vor.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die GmbH trotz der Kostenbeteiligung Eigentümer der Formen. Sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung der GmbH zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus den Formen / Werkzeugen und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Danach kann die GmbH frei über die Formen verfügen.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, dann geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen / Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht der GmbH ersetzt. Diese ist bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Die GmbH hat auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten die Formen / Werkzeuge zu versichern.
Bei bestellereigenen Formen / Werkzeugen oder deren vom Besteller leihweisen Zur Verfügungsstellung beschränkt sich die Haftung der GmbH bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Werden die Formen / Werkzeuge beschädigt / unbrauchbar während sie sich im Besitz der GmbH befinden, dann haftet diese für die Reparatur / Neuanschaffung der Formen / Werkzeuge nur dann, wenn sie die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch hier gilt die unter Ziffer 8. beschriebene Haftungsbeschränkung. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten für Reparatur, Ersatz, Wartung und Versicherung.
Die Verpflichtungen der GmbH erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen / Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht der GmbH in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen / Werkzeugen zu.
11. Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind in Euro und ausschließlich auf das Konto der GmbH zu leisten.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die GmbH berechtigt, ab dem 1. Verzugstag Zinsen in Höhe von 8 %-punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 9 % geltend zu machen.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Besteller ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers möglich.
Erhält die GmbH nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann sie eine angemessene Sicherheit verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht bzw. nicht innerhalb einer von der GmbH gesetzten angemessenen Frist nach, dann kann die GmbH von dem Vertrag zurück treten.
12. Immaterielle Rechte / Geheimhaltung
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
Der Besteller haftet der GmbH dafür, dass von ihm bestellte Ware, Marken und Aufmachungen Rechte Dritter nicht verletzt.
Die Parteien sind gegenseitig zur Geheimhaltung über alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung über den jeweils anderen erhaltenen Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) verpflichtet.
13. Sonstiges
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waldkirchen. Danach bestimmt sich auch der Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Vorschriften und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Waldkirchen, Oktober 2011